Besondere Lebenslagen
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gibt es die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs, beispielsweise bevorzugten Zugang zu teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen, angepasste Reihenfolge für das Absolvieren bestimmter Lehrveranstaltungen entsprechend ihrer Bedürfnisse, oder Ablegen von Prüfungen in einzelnen Modulen unter Wahrung der fachlichen Anforderungen in individuell gestalteter Form oder Frist.
Die/der Studierende stellt dazu über die Fachstudienberatung einen formlosen Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss legt dann in Abstimmung mit den Prüfenden und der/dem Studierenden die Einzelheiten für die entsprechende Kurse bzw. Prüfungen fest.
Beispiele für mögliche Nachteilsausgleiche sind:
- Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, etwa Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum
- Zulassung notwendiger Hilfsmittel und Assistenzleistungen (z. B. GebärdensprachdolmetscherIn)
- Individuelle Erholungspausen bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (Klausuren), die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden
- Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen
Weitere Infos
Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit
Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)
Mutterschutz, Elternzeit und Familienpflichten
Die gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Fristen eingerechnet. Elternzeiten sowie die Wahrnehmung von Familienpflichten können ebenfalls über die flexible Handhabung von Prüfungsfristen berücksichtigt werden.
In allen Fällen ist über die Fachstudienberatung ein formloser Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Prüfungsausschuss zu stellen.
Im Fall der Elternzeit muss der/die Studierende bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit angetreten werden soll, dem Prüfungsausschuss schriftlich mitteilen, in welchem Zeitraum die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die nach der gültigen gesetzlichen Regelung bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer den Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungszeiten neu fest.
Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit kann nicht durch Elternzeit oder durch die Wahrnehmung von Familienpflichten unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben; der/die Studierende erhält ein neues Thema.
Weitere Infos
Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) - Studieren mit Kind
KIT Studienberatung